Die Fachgruppe - Wertpapierfirma, Wertpapierdienst- leistungsunternehmen

Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungs- unternehmen

Tätigkeit

WPF und WPDLU sind v.a. im Kundenverkehr (Beratung und Verwaltung von Kundenvermögen) und in der Vermittlung über Erwerb und Veräußerung von Wertpapiergeschäften tätig. Zu ihren Finanzinstrumenten gehören: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentfonds, Finanzterminkontrakte, Zinsterminkontrakte, Warenderivate, Optionen, Futures, u.a.m.

Wertpapierfirmen mit einer zusätzlichen Konzession können als multilaterale Handeslplattform (MTF) tätig werden. Diese börsenähnliche Tätigkeit umfasst die Zusammenführung von Dritten Käufern und Verkäufern von Finanzinstrumenten nach nicht-diskretionären Regeln. Nicht-diskretionär bedeutet, dass Angebot und Nachfrage nach bestimmten Regeln zusammengeführt werden ohne dass der Betreiber das Zustandekommen der Verträge nach Belieben bestimmen kann.

Konzession/Gewerbezugang

Der Gewerbezugang erfolgt über eine Konzession die bei der FMA beantragt werden kann.
Finanzmarktaufsicht (FMA), Praterstraße 23, 1020 Wien, T: 249 59-3200, -3201, www.fma.gv.at

Die Konzessionsvoraussetzungen finden Sie im WAG 2007. Das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) legt für die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen "Wohlverhaltensregeln" fest. Diese sind zwingend einzuhalten.

Berechtigungsumfang

  1. Wertpapierfirma nach § 3 WAG 2007
    • Wertpapierberatung nach § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007
    • Wertpapiervermittlung nach § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007
    • Wertpapierverwaltung nach § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2007
    • Betrieb eines multilateralen Handelssystems nach § 3 Abs 2 Z 4 WAG 2007
  2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 4 WAG 2007
    • Wertpapierberatung nach § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007
    • Wertpapiervermittlung nach § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007

Beim Betätigungsfeld von WPF und  WPDLU muss zwingend darauf geachtet werden, dass der Handel mit Finanzinstrumenten und jede Dienstleistungserbringung, die das Halten von Geld oder Wertpapieren (Instrumenten) von Kunden umfasst, konzessionspflichtige Bankgeschäfte iS § 1 Abs 1 BWG sind.

Berufsgeheimnis

Das Berufsgeheimnis des § 7 WAG 2007 verpflichtet WPF und WPDLU zur Verschwiegenheit über Kundeninformationen, die im Zuge eines Wertpapiergeschäftsabschlusses oder im Rahmen einer Vollmacht dem WPDLU zur Kenntnis gelangen. Ausnahmen bestehen nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie soweit die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des WPF oder WPDLU oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

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