Die Fachgruppe - Versteigerer von beweglichen Sachen
Versteigerer verkaufen bewegliche und ab 1.1.2009 unbewegliche Sachen auf eigene und fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen.
Das Gewerbe "Versteigerer" ist ein freies Gewerbe. Zur Gewerbeanmeldung ist also kein Befähigungsnachweis erforderlich; es gelten die allgemeinen Gewerbezugangsvoraussetzungen wie z.B. Volljährigkeit, keine gerichtliche Verurteilung, kein Insolvenzverfahren.
Versteigerer beweglicher Sachen benötigen eine Geschäftsordnung (aushangpflichtig) nach § 158 Abs 3 GewO. Zusätzlich müssen Versteigerer von beweglichen Sachen in Abstimmung mit § 158 Abs 2 GewO Landes- und Gemeindegesetzliche Vorschriften einhalten.
Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen