Die Fachgruppe - Versteigerer von beweglichen Sachen

Versteigerer von beweglichen Sachen

Tätigkeit

Versteigerer verkaufen bewegliche und ab 1.1.2009 unbewegliche Sachen auf eigene und fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen.

Gewerbezugang

Das Gewerbe "Versteigerer" ist ein freies Gewerbe. Zur Gewerbeanmeldung ist also kein Befähigungsnachweis erforderlich; es gelten die allgemeinen Gewerbezugangsvoraussetzungen wie z.B. Volljährigkeit, keine gerichtliche Verurteilung, kein Insolvenzverfahren.

Rechtliche Rahmenbedingungen/Abgrenzung

Versteigerer beweglicher Sachen benötigen eine Geschäftsordnung (aushangpflichtig) nach § 158 Abs 3 GewO. Zusätzlich müssen Versteigerer von beweglichen Sachen in Abstimmung mit § 158 Abs 2 GewO Landes- und Gemeindegesetzliche Vorschriften einhalten.

Berechtigungsumfang

Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen

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